Wildcampen - die Rechtslage in Deutschland
Eine Straftat wäre es nur nach einer Sachbeschädigung oder einem Hausfriedensbruch. Für die Beurteilung des Wildcampens in freier Natur müssen die jeweiligen Wald- und Naturschutzgesetze der Länder herangezogen werden. Nach diesen werden auch typische Begleithandlungen des Wildcampens wie das Hinterlassen von Abfall und das Entzünden eines Feuers bewertet.
Wildcampen Deutschland: grundsätzliche juristische Wertung
Camping kann in freier Natur ausdrücklich verboten (durch ein Schild gekennzeichnet) oder ausdrücklich erlaubt sein. Ausdrücklich erlaubt ist es auf Campingplätzen, die sehr groß sein können, ausdrücklich verboten hingegen in der Regel in vielen Schutzgebieten.
Wenn beides nicht zutreffend ist, bedarf es zum Campen lediglich der Zustimmung des Grundstückseigentümers (der oft eine Kommune oder ein Land sein wird). Da die meisten Camper kaum oder keine Schäden hinterlassen, um sich nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, kontrolliert kaum jemand wildes Campen, sodass sich Camper in der Regel auch nicht die Mühe machen, um Erlaubnis zu fragen.
- Baden-Württemberg laut § 44 Abs. 1 NatSchG
- Brandenburg laut §§ 22 Abs. 4 und 44 Abs. 1 BbgNatSchG
- Schleswig-Holstein laut § 37 LNatSchG
Diese Länder verhängen bei Verstößen Bußgelder.
Es gibt aber Ausnahmen für nicht motorisierte Reisende, die für eine Nacht auch mit einem Zelt in der freien Landschaft campen dürfen, wenn es keine besonderen Schutzvorschriften zu beachten gibt (zum Beispiel eine erhöhte Waldbrandgefahr) und der Grundstückseigentümer das Campen erlaubt. Von diesem Recht sind in Mecklenburg-Vorpommern Nationalparks, Naturschutzgebiete und Nationale Naturmonumente ausgenommen. Des Weiteren verbieten Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern das Zelten in Küstendünen, auf Strandwällen und auf dem Strand.
Wie sieht die Praxis beim Wildcampen Deutschland aus?
In der Praxis bekommen Wildcamper Probleme in Naturschutzgebieten und auf deutlich erkennbarem Privatgrund wie in einem Vorgarten oder auf dem Acker eines Bauern. Verschärfend wirkt sich stets das Begehen von Straftatbeständen wie dem Hausfriedensbruch, der Verursachung eines Brandes und der Sachbeschädigung.
Für einen Waldbrand und die Vermüllung des Waldes ist das Landeswaldgesetz zuständig. Es gibt unterschiedliche Landeswaldgesetze und ein Bundeswaldgesetz.
Das Lagern in einem auch nicht für das Campen freigegebenen Gebiet liegt in einer rechtlichen Grauzone. Die einfache Rast für einige Minuten oder auch Stunden ist in einem ansonsten begehbaren Gebiet natürlich erlaubt, doch die Grenzen zum Campinglager sind fließend. Wer ein Zelt aufschlägt, ist damit eindeutig Camper.
Ausnahmen gibt es wiederum für das Biwakieren auch mit einem Zelt im hochalpinen Gelände, in welchem es keine andere Übernachtungsmöglichkeit gibt - es ist erlaubt oder wird geduldet. Das Zelten auf einem öffentlichen Weg ist eindeutig kein Lagern oder Rasten, es fällt unter die genehmigungspflichtige Sondernutzung.
Was passiert mit Wildcampern?
Die Regel ist beim bloßen leichten Überschreiten der hier aufgezeigten Grenzen eine Verwarnung durch den Förster, die Polizei oder Privatgrundeigentümer und die Aufforderung, den Ort zu räumen. Die Weisung hierzu dürfen allerdings nur die Polizei oder Forstbeamte erteilen (kein Jäger), doch nicht Befugte werden alsbald die Polizei holen. Forstbeamte genießen zumindest in Extremsituation polizeiähnliche Rechte, sie dürfen sogar Ausweise kontrollieren und jemanden vorübergehend festzunehmen.